|
19.06.2026 09:00 Uhr
Erstmals gilt in Kuba ein einheitliches Arbeitsgesetz für Staat und Privatwirtschaft. Mipymes, Genossenschaften und Selbstständige werden ausdrücklich erfasst. Ob das die verbreitete Schwarzarbeit eindämmt, bleibt abzuwarten.
Abbildung: Neues Arbeitsgesetz regelt Telearbeit und Zweitjobs, aber kein Streikrecht (KI-generiertes Symbolbild)
Kuba erhält ein neues Arbeitsrecht. Das Gesetz Nr. 189, der „Código de Trabajo", wurde am Freitag (18.), in der Gaceta Oficial veröffentlicht und soll sieben Tage später, am 25. September, in Kraft treten. Es ersetzt das Gesetz Nr. 116 von 2013, bezieht Privatunternehmen und Genossenschaften ausdrücklich in den Rechtsrahmen ein und erkennt Telearbeit an, auch aus dem Ausland. Für viele Berufe entfällt die Genehmigungspflicht für einen Zweitjob. Ein Streikrecht enthält das Gesetz nicht.
Die Nationalversammlung hatte das Gesetz am 30. Juli verabschiedet. Arbeitsminister Jesús Otamendiz Campos bezeichnete es als „modern und flexibel". Die zentrale Neuerung: Das Gesetz gilt nach Ministeriumsdarstellung für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, unabhängig vom Sektor, bildet also den Rahmen für Staat und Privatwirtschaft. Beschäftigte der Privatwirtschaft waren bislang nur durch Mindestrechte in anderen Vorschriften geschützt. Als Arbeitgeber definiert der Code unter anderem private Unternehmen, Genossenschaften und lokale Entwicklungsprojekte. Selbstständige Arbeit ist erstmals als eigene Form anerkannt. Das Gesetz fällt in die Zeit der Wirtschaftsreformen, die Havanna unter dem Stichwort „Transformationen" bündelt. Das 176-Punkte-Reformpaket und die Lockerung der Regeln für größere Privatbetriebe haben den nichtstaatlichen Sektor vergrößert. Wie unübersichtlich die Lage dort war, zeigt eine Schätzung des Statistikamts ONEI. Demnach arbeiten rund 831.000 Kubaner informell, etwa 90 Prozent von ihnen im nichtstaatlichen Sektor. Ohne Vertrag haben sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Sozialleistungen. Zugleich beschäftigt der Staat nach ONEI-Angaben weiterhin gut zwei Drittel der Erwerbstätigen. Zweitjobs, Telearbeit, verkürzte Arbeitszeit
Wer neben seinem Hauptjob einen zweiten oder weiteren ausüben will (Pluriempleo), braucht dafür in der Regel keine behördliche Genehmigung mehr. Ausnahmen gelten für Berufe mit besonderer Verantwortung: Fiskalkader, Kontrolleure, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte und Bankaufseher. Sie müssen sich einen Nebenjob weiterhin erlauben lassen, und zwar von der Stelle, die sie eingestellt, ernannt oder gewählt hat.
Das neue Gesetzbuch reagiert auf die veränderte Arbeitswelt. Es regelt explizit die Telearbeit (teletrabajo) und erlaubt es kubanischen Angestellten – mit Autorisierung des Arbeitgebers über einen Zusatzvertrag – legal vom Ausland aus für Unternehmen in Kuba tätig zu sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat und die Tätigkeit dies zulässt. Ein automatischer Anspruch besteht nicht. Außerdem verankert das Gesetz ein Recht darauf, außerhalb der Arbeitszeit nicht kontaktiert zu werden, außer in dringenden, unaufschiebbaren Fällen. Wie praxistauglich Telearbeit in Kuba grundsätzlich ist, bleibt offen: Am selben Tag meldete das Energieministerium erneut die vollständige Abschaltung des nationalen Stromnetzes. Neu ist auch die Möglichkeit, weniger zu arbeiten und trotzdem den vollen Lohn zu erhalten. Voraussetzung sei, dass die Person ihre Fähigkeiten nachgewiesen habe und die Tätigkeit eine kürzere Arbeitszeit zulasse, so das Arbeitsministerium. Kündigungen, Einkommensschutz, Schutzbestimmungen
Unternehmen dürfen Beschäftigte künftig aus wirtschaftlichen, technischen oder strukturellen Gründen entlassen, zum Beispiel wenn ein Betrieb schließt oder Stellen wegfallen. Sie müssen die Betroffenen dann finanziell absichern. Dafür sollen Arbeitgeber eine Versicherung abschließen, die Einzelheiten regelt das Finanzministerium. Nach Angaben des Arbeitsministeriums bekommen Beschäftigte von Unternehmen eine Leistung in Höhe von sechs Monaten ihres bisherigen Lohns. Bei Solo-Selbstständigen, die Angestellte haben, ist es ein Monat
Die volle Arbeitsfähigkeit beginnt künftig mit 18 Jahren, bisher waren es 17. Jugendliche ab 15 dürfen ausnahmsweise mit Genehmigung arbeiten, unter 15 ist Arbeit verboten. Ebenso verboten sind Zwangsarbeit und die Benachteiligung von Frauen wegen einer Schwangerschaft. Menschen mit Behinderung und Absolventen von Förderschulen erhalten Vorrang beim Zugang zu Arbeit. Befristete Verträge dürfen nicht für dauerhafte Tätigkeiten genutzt werden.
Ein Streikrecht sieht das Gesetz nicht vor. Auch unabhängige Gewerkschaften sind nicht erlaubt. Kritiker halten das für einen Verstoß gegen internationale Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die ein solches Recht für Beschäftigte vorsehen. Sie verweisen außerdem auf das kubanische Vereinigungsgesetz: Es verbietet, eine neue Organisation anzumelden, wenn es schon eine mit demselben Zweck gibt. Damit bleibt die Central de Trabajadores de Cuba (CTC) die einzige zugelassene Gewerkschaft.
Wie viel das Regelwerk im Alltag bewirkt, ist offen. Der Ökonom Daniel Torralbas, früher an der Ausarbeitung der Privatsektor-Regeln im Wirtschafts- und Planungsministerium beteiligt, hatte schon zum Entwurf angemerkt, dass ein Arbeitsgesetz allein weder die Preissteigerungen stoppe noch die Löhne erhöhe. Autor: Leon Latozke
Letzte Meldungen
0 Kommentare
Ihr Kommentar wird veröffentlicht, sobald er genehmigt ist.
Antwort hinterlassen |
Dossiers
Mediathek
Anzeige (M2) Anzeige (G4) Achiv
Archiv
September 2026
|


RSS-Feed