Neues aus Kuba
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17.06.2026 09:00 Uhr
Das US-Berufungsgericht wies Bacardis Klage gegen Cubaexport um die Marke "Havana Club" ab. Das Staatsunternehmen darf die Marke trotz verspäteter Gebührenzahlung infolge des US-Embargos behalten
Das US-Bundesberufungsgericht hat die Klage des Spirituosenkonzerns Bacardi & Co. abgeschmettert. Damit bleibt das US-Markenrecht für den ikonischen Namen vorerst in den Händen des kubanischen Staatsunternehmens Cubaexport. Bacardi scheiterte mit dem Versuch, die Gültigkeit der Markenregistrierung wegen einer vermeintlich verspäteten Gebührenzahlung anzufechten.
Der „Nebel“ des Embargos und ein bürokratischer Marathon
Der Kern der juristischen Auseinandersetzung liest sich wie ein Politkrimi aus den Zeiten des Kalten Krieges. Cubaexport hatte sich den Namen „Havana Club“ bereits im Jahr 1976 rechtmäßig in den USA registrieren lassen. Als 2005 die turnusgemäße Verlängerung anstand, geriet das Verfahren jedoch in die Mühlen der Geopolitik: Das US-Außenwirtschaftsamt (OFAC) verweigerte Cubaexport aufgrund des strikten US-Handelsembargos gegen Kuba die nötige Lizenz, um die Verlängerungsgebühr an das US-Patent- und Markenamt (USPTO) zu überweisen.
Erst elf Jahre später, in den letzten Zügen der Obama-Regierung, vollzog die US-Regierung eine Kehrtwende und erteilte im Jahr 2016 die Ausnahmegenehmigung. Das USPTO akzeptierte daraufhin die Zahlung rückwirkend. Gegen diese „Zehn-Jahres-Gnadenfrist“ zog Bacardi vor Gericht. Die Argumentation der Kläger: Wer die gesetzlichen Fristen zur Zahlung versäume, verliere seine Rechte unwiderruflich. Das dreiköpfige Richtergremium des Fourth Circuit folgte dieser Logik jedoch nicht. In der Urteilsbegründung, die von Bundesrichter Julius N. Richardson formuliert wurde, heißt es metaphorisch: „Die OFAC-Lizenz hat den Nebel gelichtet und das rechtliche Hindernis beseitigt.“ Was im Jahr 2006 unvollständig gewirkt habe, sei durch die Entwicklungen bis 2016 rechtzeitig und voll wirksam geworden. Ein Konflikt mit historischen Wurzeln
Hinter dem Namenskrieg steht ein tiefes historisches Trauma. Ursprünglich gehörte die Marke „Havana Club“ der kubanischen Familie Arechabala, deren Unternehmen im Zuge der kubanischen Revolution 1960 von Fidel Castros Regime entschädigt und gewaltsam enteignet wurde. Die Arechabalas flohen aus dem Land. Da sie jedoch in den 1970er-Jahren die Markenrechte aus Geldmangel nicht erneuerten, griff der kubanische Staat zu und sicherte sich den Namen international.
In den 1990er-Jahren erwarb Bacardi, das selbst nach der Revolution aus Kuba fliehen musste, die Originalrezepte und verbliebenen Markenrechte von den Arechabalas. Seit 1995 vertreibt Bacardi in den USA einen eigenen Rum unter dem Namen „Havana Club“ – allerdings gebrannt in Puerto Rico. Die Auswirkungen auf den Markt und verbleibende Optionen
Direkte wirtschaftliche Konsequenzen für die Supermarktregale in den USA hat das aktuelle Urteil kurzfristig nicht. Wegen des anhaltenden US-Handelsembargos darf der echte kubanische „Havana Club“, den Cubaexport in einem weltweit extrem erfolgreichen Joint Venture mit dem französischen Spirituosenriesen Pernod Ricard vertreibt, ohnehin nicht in die USA importiert werden. Bacardi behält somit vorerst sein Monopol auf den US-Verkauf des gleichnamigen Rums. Cubaexport und Pernod Ricard sichern sich mit dem Urteil jedoch den juristischen Platzhalter für den Tag, an dem das Embargo fällt.
Für Bacardi ist der Kampf um die Markenhoheit trotz der bitteren Niederlage keineswegs vorbei. Dem Konzern stehen nun folgende Optionen offen:
Quelle: Bloomberg (https://t1p.de/rj9g0)
Autor: Leon Latozke
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