Das Einbetten fremder Inhalte verletzt in der Regel keine Urheberrechte
EuGH-Beschluss vom 21.10.2014
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne [ … der EU-Urheberrechtsrichtlinie, DP] dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Einbetten von Bildern
Man dürfte also ein fremde Bild-Datei so bei sich in die Website einbinden, dass sie auf der Website ausgegeben wird, ohne dass der Rechteinhaber etwas dagegen tun kann (zumindest rechtlich, der Rechteinhaber kann den Abruf des Bildes von seinem Server technisch verhindern). Diese Rechtsprechung ist, wie viele Entscheidungen des EuGH nicht unumstritten.
Folgende Bedingungen sind an das Urteil geknüpft:
– Die eingebundenen Daten dürfen nicht zu eigen gemacht werden
– Der Inhalt darf sich nicht an ein neues Publikum richten
– Keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwenden
Wichtig: Der ursprüngliche Inhalt muss mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt worden sein
Es versteht sich fast von selbst, dass ein Framing aus einer Quelle, die für sich genommen urheberrechtswidrig ist, nicht zulässig ist. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Bild auf einem Server oder ein Film bei Youtube ohne Zustimmung des Urhebers oder Nutzungsberechtigten veröffentlicht wurde.
Keine Kopien...
Die Entscheidung des EuGH gilt nur für verlinkte Inhalte, nicht für Kopien von Dateien (z.B., wenn Sie ein fremdes Bild auf Ihren Rechner herunterladen und auf Ihrer Facebook-Seite hochladen). Fremde Bilder, Texte oder Videos dürfen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, d.h. kopiert werden (es sei denn, es liegt eine gesetzlich erlaubte Ausnahme vor, wie z.B. ein Text– oder Bildzitat). S. dazu OLG Düsseldorf, 16.06.2015 – I-20 U 203/14
Es bleibt nun abzuwarten, wie Gerichte die o.g. Kriterien bewerten
...wenn Inhalte eingebettet werden, ohne dass die Einbettung erkennbar ist und die Inhalte daher wie eigene Inhalte wirken (z.B., wenn fremde Bilder in die Website ohne Quellenangaben eingebettet werden).