Neues aus Kuba
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Weil die 7-Tage-Inzidenz in Kuba über 50 gestiegen ist, stuft das Bundesaußenministerium die Insel als Risikogebiet ein und warnt vor touristischen Reisen. Bereits am Freitagabend vor 2 Wochen (12.) hatte das Auswärtige Amt kurzzeitig auf seinen Reise- und Sicherheitshinweisen für Kuba mit Bezug auf die zuletzt stärker gestiegene Anzahl der täglichen Neuinfektionen eine Einstufung des Landes als Risikogebiet und eine Reisewarnung angekündigt, die dann bis zum nächsten Tag wieder zurückgenommen wurde. Jetzt kündigt das Auswärtige Amt eine Einstufung Kubas als Risikogebiet ab dem 28.02.2021 an und erläutert dazu auf seiner Website: "Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist in den letzten Wochen erheblich gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Kuba als Risikogebiet eingestuft ist". Aufgrund der hohen Infektionszahlen im Land spricht das Ministerium zudem mit Wirkung vom selben Datum eine Warnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kuba aus.
Für Ein- bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Außerdem müssen sich Einreisende vor ihrer Ankunft in Deutschland auf https://www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Das Auswärtige Amt spricht Reisewarnungen aus, wenn bestimmte Reisen aus vorrangigeren Gründen zum Schutz der Reisenden oder der Bevölkerung bei abstrakten Gefährdungen wie z.B. anlässlich der COVID-19-Pandemie unterbleiben sollten. Reisewarnungen stellen kein juristisches Ausreiseverbot dar, für Pauschalurlauber haben sie aber eine wichtige Folge: Sie können dann eine schon gebuchte Urlaubsreise in dieses Land kostenfrei stornieren. Das ist von der Rechtsprechung so anerkannt. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt, dass Reisende keine Entschädigung für einen Reiserücktritt zahlen müssen, wenn "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen". Quellen: AA (https://t1p.de/minx), AA Screenshot (https://t1p.de/g6pr), RKI (https://t1p.de/6in3), RKI Screenshot (https://t1p.de/g6pr), Tagesschau (https://t1p.de/cm3u)
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Text: Leon Latozke
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